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Tschechische Republik ändert Anforderungen zur RoHS-Verwendung in elektrischen und elektronischen Produkten
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Tschechische Republik ändert Anforderungen zur RoHS-Verwendung in elektrischen und elektronischen Produkten

Tschechische Republik ändert Anforderungen zur RoHS-Verwendung in elektrischen und elektronischen Produkten

Das Ministerium für Industrie und Handel der Tschechischen Republik informiert über eine weitere Änderung der Verordnung Nr. 481/2012 „Zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten“.

Die Regierungsverordnung Nr. 344/2020 vom 27. Juli 2020 ist die zweite Änderung der Regierungsverordnung Nr. 481/2012 in diesem Jahr. Die Verordnung wurde erlassen, um die Bestimmungen der EU-Richtlinienreihe hinsichtlich der Ausnahme von der Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten umzusetzen.  

Daher berücksichtigt die nationale Verordnung Nr. 344/2020 der Tschechischen Republik die folgenden EU-Richtlinien:

 

  • Richtlinie (EU) 2020/366 im Hinblick auf die Ausnahmeregelung für die Verwendung von Blei als Wärmestabilisator in Polyvinylchlorid, das in bestimmten In-vitro-Diagnostika zur Analyse von Blut und anderen Körperflüssigkeiten und Körpergasen verwendet wird;  
  • Richtlinie (EU) 2020/360 im Hinblick auf die Ausnahmeregelung für die Verwendung von Blei in platinierten Platinelektroden, die für bestimmte Leitfähigkeitsmessungen verwendet werden;  
  • Richtlinie (EU) 2020/361 im Hinblick auf die Ausnahmeregelung für die Verwendung von sechswertigem Chrom als Korrosionsschutzmittel für das Kühlsystem aus Kohlenstoffstahl in Absorptionskühlschränken;  
  • Richtlinie (EU) 2020/365 im Hinblick auf die Ausnahme für die Verwendung von Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen, die in bestimmten handgeführten Verbrennungsmotoren verwendet werden  
  • Richtlinie (EU) 2020/364 hinsichtlich der Ausnahme für die Verwendung von Cadmium in bestimmten strahlungsbeständigen Videokameraröhren

Gemäß der Regierungsverordnung Nr. 481/2012 wurden die Anhänge II und III in Bezug auf die folgenden Stoffe geändert:

1. Anhang II

 

  • Punkt 9: Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskältemaschinen bis zu 0,75 % Gewichtsanteil in der Kühllösung.  
  • Position 9 a I und a II: Sechswertiges Chrom bis zu 0,75 Gew.-%, verwendet als Korrosionsschutzmittel in der Kühllösung von Kohlenstoffstahl-Kühlsystemen in Absorptionskältemaschinen.  
  • Position 41: Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen sowie Beschichtungen von Leiterplatten, die in Zündmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen verwendet werden, die aus technischen Gründen direkt am oder im Kurbelgehäuse oder Zylinder von handgeführten Verbrennungsmotoren montiert werden müssen  

2. Anhang III

 

  • Position 37: Blei in platinierten Platinelektroden für Leitfähigkeitsmessungen  
  • Position 41: Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid (PVC), das als Basismaterial in amperometrischen, potentiometrischen und konduktometrischen elektrochemischen Sensoren verwendet wird, die in medizinischen In-vitro-Diagnostika zur Analyse von Blut und anderen Körperflüssigkeiten und Körpergasen eingesetzt werden.  
  • Punkt 44: Cadmium in strahlungsbeständigen Videokameraröhren für Kameras mit einer Mittenauflösung von mehr als 450 Fernsehlinien, die in Umgebungen mit einer ionisierenden Strahlungsbelastung von mehr als 100 Gy/Stunde und einer Gesamtdosis von mehr als 100 kGy verwendet werden.

Alle diese Ausnahmen sind zeitlich begrenzt. Informationen zu den Ablaufdaten finden Sie in der Regierungsverordnung Nr. 344/2020.

Bitte beachten Sie, dass die Bestimmungen der Verordnung am 1. April 2021 in Kraft treten, mit Ausnahme der Bestimmung zu Cadmium in strahlungsbeständigen Videokameraröhren (Punkt 44 von Anhang 3), die ab dem 1. September 2020 wirksam wird.

Die Regierungsverordnung Nr. 344/2020 finden Sie werden auf dieser Seite erläutert.

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1. Oktober 2020

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