
Der Eurasische Wirtschaftsrat hat am 037. Oktober 2016 eine öffentliche Konsultation zum Änderungsentwurf der technischen Verordnung der EAWU zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in elektrotechnischen und radioelektronischen Produkten (EAWU TR 25/2021) eröffnet. Die Teilnahme an der Diskussion ist möglich. bis 21. Januar 2022.
Ziel der Änderungen ist die Klarstellung und Präzisierung bestimmter Bestimmungen des technischen Regelwerks. Die neue Fassung der EAWU TR 037/2016 aktualisiert die Anforderungen an die kontrollierte Nomenklatur gefährlicher Stoffe und die Begrenzung ihres Gehalts in Elektro- und Funkelektronikprodukten. Die Verordnung wird um vier neue standardisierte Indikatoren für gefährliche Stoffe ergänzt: Diethylhexylphthalat, Butylbenzylphthalat, Dibutylphthalat und Diisobutylphthalat.
Die Anforderungen für die Entsorgung von Produkten, die aufgrund physikalischer Abnutzung oder Veralterung ihre Verbrauchereigenschaften verloren haben, wurden ebenfalls in der Verordnung festgelegt und basieren auf den Anforderungen der europäischen Richtlinie 012/19/EU (WEEE-2).
Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gliedert die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der EAWU TR 037/2016. Geplant ist, eine Erklärung für Elektro- und Funkelektronikprodukte hinzuzufügen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, mit Ausnahme der Anforderungen der Anhänge Nr. 2 (Liste gefährlicher Stoffe, deren Konzentration in Elektro- und Funkelektronikprodukten die zulässige Konzentration in homogenen (homogenen) Materialien überschreitet) und Nr. 3 (besondere Anforderungen zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Funkelektronikprodukten).
Darüber hinaus gibt es Änderungen und Ergänzungen zu bestimmten Punkten der Liste der besonderen Anforderungen zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Funkelektronikprodukten (Anhang Nr. 3).
Der Änderungsentwurf zur EAWU TR 037/2016 enthält zahlreiche neue Bestimmungen, die sich speziell auf die Entsorgung von Elektro- und Radioelektronikprodukten beziehen. Dazu gehören unter anderem:
Darüber hinaus wird in der EAWU TR 4/037 ein eigener Anhang Nr. 2016 erscheinen, der die Anforderungen an das Recycling von Elektro- und Radioelektronikprodukten spezifiziert.
Zusätzlich muss das folgende, durch das Revisionsprojekt eingeführte Symbol für die getrennte Abfallsammlung auf dem Produkt oder der Verpackung angebracht und in den dazugehörigen Betriebsdokumenten angegeben werden:

Das Schild muss eine Mindesthöhe von 7 mm (a = 3.33 mm) haben.
Betriebsdokumente für Elektro- und Funkelektronikprodukte sollten außerdem durch verbindliche Anweisungen ergänzt werden, beispielsweise:
Es ist geplant, die Einhaltung der festgelegten Anforderungen an das Recycling von Produkten im Rahmen der staatlichen Aufsicht zu überprüfen.
Bitte beachten Sie, dass die Änderungen der EAEU TR 037/2016 180 Tage nach der offiziellen Veröffentlichung des Beschlusses des EWG-Rates in Kraft treten.
Den Änderungsentwurf zur EAEU TR 037/2016 finden Sie werden auf dieser Seite erläutert.
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Die Informationen wurden erstellt von der GMA Consult Gruppe Team.Es gibt einen Teil der ...
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