Der Eurasische Wirtschaftsrat hat am 25. Oktober 2021 eine öffentliche Konsultation zum Entwurf der Änderungen der Technischen Vorschrift der EAEU zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in elektrotechnischen und funkelektronischen Produkten (EAEU TR 037/2016) eröffnet. Die Teilnahme an der Diskussion ist bis zum 21. Januar 2022 möglich.
Zweck der Änderungen ist es, bestimmte Bestimmungen der technischen Vorschrift zu präzisieren und zu präzisieren. Mit der neuen Version der EAEU TR 037/2016 werden die Anforderungen an die kontrollierte Nomenklatur von Gefahrstoffen und die Begrenzung ihres Gehalts in elektrischen und funkelektronischen Produkten aktualisiert. Die Verordnung wird um 4 neue standardisierte Indikatoren für gefährliche Stoffe ergänzt: Diethylhexylphthalat, Butylbenzylphthalat, Dibutylphthalat und Diisobutylphthalat.
Die Anforderungen für die Entsorgung von Produkten, die ihre Verbrauchereigenschaften aufgrund von physischem Verschleiß oder Veralterung verloren haben, wurden ebenfalls in der Verordnung festgelegt und basieren auf den Anforderungen der europäischen Richtlinie 012/19 /EU (WEEE-2).
Der Rat der Europäischen Union schlüsselt die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der EAEU TR 037/2016 auf. Sie planen, eine Erklärung für Elektro- und Funkelektronikprodukte hinzuzufügen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, mit Ausnahme der Anforderungen der Anhänge Nr. 2 (eine Liste gefährlicher Stoffe, deren Konzentration in Elektro- und Funkelektronikprodukten die zulässige Konzentration in homogenen (gleichartigen) Materialien überschreitet) und Nr. 3 (besondere Anforderungen zur Begrenzung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Funkelektronikprodukten).
Es gibt auch Änderungen und Ergänzungen zu bestimmten Punkten der Liste der besonderen Anforderungen zur Begrenzung der Verwendung gefährlicher Stoffe in elektrischen und funkelektronischen Produkten (Anhang Nr. 3).
Der Entwurf zur Änderung der EAEU TR 037/2016 enthält eine große Anzahl neuer Begriffe, die sich speziell auf die Entsorgung von Elektro- und Funkelektronikprodukten beziehen. Darunter sind die folgenden:
Darüber hinaus wird in der EAEU TR 037/2016 ein separater Anhang Nr. 4 erscheinen, der die Anforderungen an das Recycling von elektrischen und funkelektronischen Produkten festlegt.
Zusätzlich muss das folgende Symbol für die getrennte Abfallsammlung, das durch das Revisionsprojekt eingeführt wird, auf dem Produkt oder der Verpackung angebracht und in den dazugehörigen Betriebsunterlagen angegeben werden:
Das Zeichen muss eine Mindesthöhe von 7 mm (a = 3,33 mm) haben.
Die Betriebsdokumente für das elektrische und funkelektronische Produkt sollten auch durch verbindliche Anweisungen ergänzt werden, wie z. B.:
Es ist vorgesehen, dass die Einhaltung der festgelegten Anforderungen für das Recycling von Produkten im Rahmen der staatlichen Aufsicht überprüft wird.
Bitte beachten Sie, dass die Änderungen der EAEU TR 037/2016 nach Ablauf von 180 Tagen ab dem Datum der offiziellen Veröffentlichung des Beschlusses des Rates der Europäischen Union in Kraft treten werden.
Den Änderungsentwurf zur EAEU TR 037/2016 finden Sie hier.
Die Informationen wurden erstellt von der GMA Consult Gruppe Team erstellt.
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