
Die am 1. November 2017 vom Schweizer Bundesrat verabschiedete Verordnung zielt darauf ab, den Energieverbrauch zu senken und die Energieeffizienz von serienmäßig hergestellten Geräten, Fahrzeugen und Anlagen zu erhöhen.
Die Konformitätsfristen für jedes spezifische Produkt werden schrittweise eingeführt. Die Verordnung legt Anforderungen an Ökodesign und Energieeffizienz für Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher, Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte fest. Sie legt auch das Ende der Übergangsfrist für nicht konforme Produkte fest. Ab dem 31. März 2019 ist der Zugang zu diesen Produkten auf dem Schweizer Markt eingeschränkt.
Für die Überwachung der Einhaltung und die Ahndung von Missachtungen der festgelegten Anforderungen ist das Bundesamt für Energie (BFE) zuständig.
Die energetischen Eigenschaften von Geräten werden im Rahmen der Konformitätsbewertung gemessen und berechnet. Sie basieren auf den in den Anhängen der oben genannten EU-Maßnahmen festgelegten Leitlinien und Methoden und umfassen insbesondere:
Anhang 1.15 dieser Verordnung gilt für Warmwasserbereiter mit einer Nennwärmeleistung ≤ 400 kW und Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen ≤ 2 000 Liter.
Dies gilt nicht für Heizgeräte, die in Art. 1 S. 2 der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 02.08.2013 aufgeführt sind, wie beispielsweise:
Die Warmwasserbereiter dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung sowie die folgenden Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EU) 814/2013 erfüllen:

Hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen muss das Energielabel, mit Ausnahme der EU-Embleme, den Anhängen II bis VIII der Energiekennzeichnungsverordnung Nr. 812/2013 entsprechen.
Warmwasserbereiter Warmwasserspeicher


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Anhang 1.16 dieser Verordnung gilt für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit einer Nennwärmeleistung ≤ 400 kW. Sie gilt nicht für Heizgeräte, die in Art. 1 S. 2 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 02.08.2013 aufgeführt sind, wie beispielsweise:
Diese Geräte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen an das Ökodesign und die Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EU) 813/2013 erfüllen.
Hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen muss das Energielabel, mit Ausnahme der EU-Embleme, den Anhängen III der Energiekennzeichnungsverordnung Nr. 811/2013 entsprechen.
Raumheizgeräte Kombiheizgeräte


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Zu beachten ist, dass die neuen Kennzeichnungen für Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher, Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte in Kraft treten. seit September 26, 2019.
Links zu den offiziellen Dokumenten:
Verordnung vom 01. November 2017
Verordnung der Kommission (EU) Nr. 814/2013 vom 02.08.2013
Energiekennzeichnungsverordnung Nr. 812/2013 vom 18.02.2013
Verordnung der Kommission (EU) Nr. 813/2013 vom 02.08.2013
Energiekennzeichnungsverordnung Nr. 811/2013 vom 18.02.2013

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Die Informationen wurden erstellt von der GMA Consult Gruppe Team. Es gibt einen Teil der ...
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