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Energieeffizienzanforderungen für Heizungen und Warmwasserbereiter in der Schweiz
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Energieeffizienzanforderungen für Heizungen und Warmwasserbereiter in der Schweiz

Energieeffizienzanforderungen für Heizungen und Warmwasserbereiter in der Schweiz

Die am 1. November 2017 vom Schweizer Bundesrat verabschiedete Verordnung zielt darauf ab, den Energieverbrauch zu senken und die Energieeffizienz von serienmäßig hergestellten Geräten, Fahrzeugen und Anlagen zu erhöhen.

Die Konformitätsfristen für jedes spezifische Produkt werden schrittweise eingeführt. Die Verordnung legt Anforderungen an Ökodesign und Energieeffizienz für Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher, Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte fest. Sie legt auch das Ende der Übergangsfrist für nicht konforme Produkte fest. Ab dem 31. März 2019 ist der Zugang zu diesen Produkten auf dem Schweizer Markt eingeschränkt.

Für die Überwachung der Einhaltung und die Ahndung von Missachtungen der festgelegten Anforderungen ist das Bundesamt für Energie (BFE) zuständig.

Die energetischen Eigenschaften von Geräten werden im Rahmen der Konformitätsbewertung gemessen und berechnet. Sie basieren auf den in den Anhängen der oben genannten EU-Maßnahmen festgelegten Leitlinien und Methoden und umfassen insbesondere:

 

  • Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher — Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 02.08.2013 und Energiekennzeichnungsverordnung Nr. 812/2013 vom 18.02.2013  
  • Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte — Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 02.08.2013 und Energiekennzeichnungsverordnung Nr. 811/2013 vom 18.02.2013

Anhang 1.15 dieser Verordnung gilt für Warmwasserbereiter mit einer Nennwärmeleistung ≤ 400 kW und Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen ≤ 2 000 Liter.

Dies gilt nicht für Heizgeräte, die in Art. 1 S. 2 der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 02.08.2013 aufgeführt sind, wie beispielsweise:

 

  • Warmwasserbereiter, die speziell für die Verwendung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend aus Biomasse hergestellt werden  
  • Warmwasserbereiter mit festen Brennstoffen  
  • Kombiheizgeräte im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission;  
  • Wasserkocher, die ausschließlich für die Zubereitung heißer Getränke und/oder Speisen ausgelegt sind  
  • usw.

Die Warmwasserbereiter dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung sowie die folgenden Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EU) 814/2013 erfüllen:

Hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen muss das Energielabel, mit Ausnahme der EU-Embleme, den Anhängen II bis VIII der Energiekennzeichnungsverordnung Nr. 812/2013 entsprechen.

                    Warmwasserbereiter Warmwasserspeicher

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Anhang 1.16 dieser Verordnung gilt für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit einer Nennwärmeleistung ≤ 400 kW. Sie gilt nicht für Heizgeräte, die in Art. 1 S. 2 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 02.08.2013 aufgeführt sind, wie beispielsweise:

  • Heizgeräte, die speziell für die Verwendung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend aus Biomasse hergestellt werden  
  • Heizgeräte mit festen Brennstoffen  
  • Heizgeräte, die Wärme ausschließlich zum Bereitstellen von heißem Trink- oder Sanitärwasser erzeugen  
  • Heizgeräte zum Erhitzen und Verteilen gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft  
  • Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einer maximalen elektrischen Leistung von 50 kW oder mehr usw.

Diese Geräte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen an das Ökodesign und die Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EU) 813/2013 erfüllen.

Hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen muss das Energielabel, mit Ausnahme der EU-Embleme, den Anhängen III der Energiekennzeichnungsverordnung Nr. 811/2013 entsprechen.

                    Raumheizgeräte Kombiheizgeräte

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Zu beachten ist, dass die neuen Kennzeichnungen für Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher, Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte in Kraft treten. seit September 26, 2019.

Links zu den offiziellen Dokumenten:

Verordnung vom 01. November 2017

Verordnung der Kommission (EU) Nr. 814/2013 vom 02.08.2013

Energiekennzeichnungsverordnung Nr. 812/2013 vom 18.02.2013

Verordnung der Kommission (EU) Nr. 813/2013 vom 02.08.2013

Energiekennzeichnungsverordnung Nr. 811/2013 vom 18.02.2013

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Die Informationen wurden erstellt von der GMA Consult Gruppe Team. Es gibt einen Teil der ...

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27. März 2019

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