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EU legt neue Ökodesign-Anforderungen für elektronische Displays fest
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EU legt neue Ökodesign-Anforderungen für elektronische Displays fest

EU legt neue Ökodesign-Anforderungen für elektronische Displays fest

Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 über "Ökodesign-Anforderungen für elektronische Anzeigen" veröffentlicht. Diese Verordnung steht im Einklang mit der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Sie ändert die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und hebt die Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission auf. Die Verordnung wurde im Oktober 2019 erlassen. Die wesentlichen Teile werden jedoch erst im März 2021 in Kraft treten.

Bitte beachten Sie, dass die Verordnung (EG) Nr. 642/2009 ab dem 1. März 2021 außer Kraft gesetzt wird. Artikel 6, erster Absatz ist jedoch ab dem 25. Dezember 2019 wirksam und betrifft das Inverkehrbringen von Produkten, die so konzipiert sind, dass sie den Wunsch des Verbrauchers nach weiteren Verbesserungen erkennen können.

Die Vorschriften legen 5 wesentliche Ökodesign-Anforderungen fest:

1. Anforderungen an die Energieeffizienz

2. Zuschläge und Anpassungen für die Zwecke der Berechnungen des Energieeffizienzindex (EEI) und der funktionalen Anforderungen

3. Anforderungen für die Modi AUS, STANDBY und NETZWERKSTANDBY

4. Anforderungen an die Materialeffizienz

5. Anforderungen an die Verfügbarkeit von Informationen

Die EEI-Grenzwerte einer elektronischen Anzeige für den EIN-Betrieb dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Elektronische Anzeigen dürfen die Grenzwerte für den Leistungsbedarf in den verschiedenen Modi und unter den unten aufgeführten Bedingungen nicht überschreiten:

Bitte berücksichtigen Sie das:

  • Kunststoffteile, die schwerer als 50 g sind, müssen besonders gekennzeichnet werden  
  • Bauteile, die Flammschutzmittel enthalten, müssen zusätzlich mit der abgekürzten Bezeichnung des Polymers gefolgt von einem Bindestrich, dann dem Symbol "FR" gefolgt von der Codenummer des Flammschutzmittels in Klammern gekennzeichnet werden  
  • Die Verwendung von halogenierten Flammschutzmitteln im Gehäuse und Standfuß von elektronischen Anzeigen ist verboten  
  • Elektronische Anzeigen mit einem Bildschirm, bei denen die Gewichtskonzentration von Cadmium (Cd) in homogenen Materialien 0,01 % überschreitet, müssen mit dem Logo "Cadmium inside" gekennzeichnet werden  
  • Elektronische Anzeigen mit einem Bildschirm, bei denen die Konzentrationswerte von Cadmium (Cd) in homogenen Materialien 0,01 Gewichtsprozent nicht überschreiten, müssen mit dem Logo "Cadmiumfrei" gekennzeichnet werden.

Alle Markierungen müssen deutlich sichtbar, dauerhaft, lesbar und unauslöschlich sein.

Beachten Sie, dass bei Markteintritt das erste bereitgestellte Gerät eines Modells die neueste verfügbare Version der Firmware enthalten muss und diese mindestens 8 Jahre verfügbar sein muss. Außerdem müssen Sie im Produktinformationsblatt Angaben zur garantierten Mindestverfügbarkeit der Software- und Firmware-Updates, zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen und zum Produktsupport machen.

Die GMA Consult Group empfiehlt Ihnen zu prüfen, ob Ihr Produkt die neuen Anforderungen erfüllt, bevor diese am 1. März 2021 in Kraft treten.

Der vollständige Text der Verordnung ist hier verfügbar.

Die Informationen wurden erstellt von der GMA Consult Gruppe Team erstellt. Die GMA Consult Group bietet einen vollständigen Zyklus internationaler Typenzulassungen und globaler Marktzugangsdienste für IT-, Telekommunikations- und industrielle Elektroprodukte in allen Ländern der Welt. Mit bewährtem Fachwissen in den Bereichen weltweite Vorschriften, Konformität, Zertifizierung und Konformitätsbewertung kann die GMA Consult Group Ihrem Unternehmen helfen, den Zugang zu allen Märkten zu beschleunigen, ohne dass Sie selbst etwas dafür tun müssen. Benötigen Sie Ihren eigenen Leitfaden für die Welt der Zertifizierungen und Zulassungen? Zögern Sie nicht, uns über info@gma.trade zu kontaktieren.

März 12, 2020

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