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Europäische Union beginnt mit der Einführung überarbeiteter Energieeffizienzanforderungen für Lichtquellen
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Europäische Union beginnt mit der Einführung überarbeiteter Energieeffizienzanforderungen für Lichtquellen

Europäische Union beginnt mit der Einführung überarbeiteter Energieeffizienzanforderungen für Lichtquellen

Die EU-Kommission hat im Oktober 2019 die Verordnung (EU) 2020/2019 erlassen. Die Verordnung betrifft Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte. Sie hebt folgende Kommissionsverordnungen auf:

  • Verordnung (EG) Nr. 244/2009 „zur Durchführung der Durchführungsrichtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht“
  • Verordnung (EG) Nr. 245/2009 „zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, von Hochdruckentladungslampen sowie von Vorschaltgeräten und Leuchten, mit denen derartige Lampen betrieben werden können“
  • Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 „zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und zugehörigen Geräten“

Die Verordnung (EU) 2019/2020 wird verbindlich ab 1. September 2021Es enthält drei Arten von Ökodesign-Anforderungen für Lichtquellen und separate Betriebsgeräte:

  • Anforderungen an die Energieeffizienz
  • Anforderungen an die Ressourceneffizienz
  • Informationspflichten

Ab 1, der angegebene Stromverbrauch einer Lichtquelle P on darf die maximal zulässige Leistung P nicht überschreiten einmax (in W), die vom Typ der Lichtquelle abhängt und Parameter wie Nutzlichtstrom und Farbwiedergabeindex umfasst.

Doch nicht nur die Ökodesign-Anforderungen an die Lichtquellen wurden geändert. Auch die Energiekennzeichnung von Lichtquellen wurde angepasst. Die Anforderungen an die Kennzeichnung von Lichtquellen mit oder ohne integriertem Betriebsgerät sowie die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen werden in der Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission geregelt. Diese Verordnung wird verbindlich. ab 1. September 2021 anstelle der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission zur Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten.

Bitte beachten Sie, dass die Lieferanten von Lichtquellen trotz der Tatsache, dass die Verordnung ab September 2021 anwendbar sein soll, sicherstellen müssen, dass die Parameter des Produktinformationsblatts wie folgt angegeben werden:

  • Name oder Warenzeichen des Lieferanten
  • Adresse des Lieferanten
  • Modellkennung
  • Art der Lichtquelle
  • Produktparameter
  • Energieeffizienzklasse
  • Anweisungen und Empfehlungen

muss in der Produktdatenbank sein ab 1. Mai 2021.

Ab dem 1. September soll das Energielabel folgende Angaben enthalten:

  • Name oder Warenzeichen des Lieferanten
  • Modellkennung des Lieferanten
  • Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G
  • der Energieverbrauch der Lichtquelle im Ein-Zustand
  • QR-Code
  • die Energieeffizienzklasse
  • die Nummer der Verordnung „2019/2015“

Das Etikett kann sowohl die Standardgröße als auch eine kleine Größe haben:

Es gibt einen Teil der ...

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Die Informationen wurden erstellt von der GMA Consult Gruppe Team. Es gibt einen Teil der ...

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10. März 2021

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