
Die EU-Kommission hat im Oktober 2019 die Verordnung (EU) 2020/2019 erlassen. Die Verordnung betrifft Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte. Sie hebt folgende Kommissionsverordnungen auf:
Die Verordnung (EU) 2019/2020 wird verbindlich ab 1. September 2021Es enthält drei Arten von Ökodesign-Anforderungen für Lichtquellen und separate Betriebsgeräte:
Ab 1, der angegebene Stromverbrauch einer Lichtquelle P on darf die maximal zulässige Leistung P nicht überschreiten einmax (in W), die vom Typ der Lichtquelle abhängt und Parameter wie Nutzlichtstrom und Farbwiedergabeindex umfasst.
Doch nicht nur die Ökodesign-Anforderungen an die Lichtquellen wurden geändert. Auch die Energiekennzeichnung von Lichtquellen wurde angepasst. Die Anforderungen an die Kennzeichnung von Lichtquellen mit oder ohne integriertem Betriebsgerät sowie die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen werden in der Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission geregelt. Diese Verordnung wird verbindlich. ab 1. September 2021 anstelle der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission zur Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten.
Bitte beachten Sie, dass die Lieferanten von Lichtquellen trotz der Tatsache, dass die Verordnung ab September 2021 anwendbar sein soll, sicherstellen müssen, dass die Parameter des Produktinformationsblatts wie folgt angegeben werden:
muss in der Produktdatenbank sein ab 1. Mai 2021.
Ab dem 1. September soll das Energielabel folgende Angaben enthalten:
Das Etikett kann sowohl die Standardgröße als auch eine kleine Größe haben:
Es gibt einen Teil der ...

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Die Informationen wurden erstellt von der GMA Consult Gruppe Team. Es gibt einen Teil der ...
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