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Türkei erlässt neue Verordnung zur Marktüberwachung und Inspektion beim Fernabsatz von Waren
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Türkei erlässt neue Verordnung zur Marktüberwachung und Inspektion beim Fernabsatz von Waren

Türkei erlässt neue Verordnung zur Marktüberwachung und Inspektion beim Fernabsatz von Waren

Das türkische Handelsministerium hat die Verordnung zur Marktüberwachung und Inspektion von Produkten erlassen, die über Fernkommunikationsmittel auf den Markt gebracht werden. Das Dokument erschien im Amtsblatt vom 30. Oktober 2024 unter der Nummer 32707.

Die Verordnung legt Folgendes fest:

  • die Verfahren und Bestimmungen bezüglich der Marktversorgungsbedingungen und Verkaufsanzeigen für Produkte, die über Internet, Telefon und E-Mail verkauft werden
  • die Verantwortlichkeiten der Lieferanten, die ihre Produkte über Fernkommunikationsmittel auf den Markt bringen
  • Verfahren und Grundsätze der Marktüberwachung

 In den folgenden Fällen kann ein Produkt über Fernkommunikationsmittel auf den Markt gebracht werden:

  • Das Produkt entspricht den einschlägigen technischen Vorschriften bzw. der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung
  • Die angesprochenen Endnutzer sind Einwohner der Türkei

Beim Verkauf über das Internet muss der Domänenname in einem geografischen Gebiet registriert sein, in dem ein Versand in die Türkei möglich ist.

Der Wirtschaftsakteur muss in Verkaufsanzeigen und vor dem Kauf des Produkts durch den Endverbraucher die folgenden Informationen angeben:

  • Name und eingetragene Firma, Post- und E-Mail-Adresse
  • Name, eingetragener Handelsname oder Warenzeichen und vollständige Anschrift des in der Türkei ansässigen Herstellers des Produkts;
  • Wenn der Hersteller nicht in der Türkei ansässig ist, Name, eingetragener Handelsname oder Warenzeichen sowie Post- und E-Mail-Adresse des Importeurs;
  • Warn- und Sicherheitshinweise sowie Konformitätszeichen in türkischer Sprache;
  • Zusätzliche Identifikationsinformationen des Produkts.

Die Verordnung führt zahlreiche neue Pflichten für Lieferanten ein und legt zusätzliche Verantwortlichkeiten für Zwischendienstleister und Leistungsdienstleister fest.

Wenn Wirtschaftsteilnehmer Produkte aus dem Ausland an Personen in der Türkei verkaufen oder den Verkauf solcher Produkte vermitteln, müssen sie ebenfalls die Verordnung einhalten.

Die Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft

Die Verordnung selbst finden Sie unter folgendem Link (auf Türkisch):

resmigazete.gov.tr/eskiler/2024/10/20241030-2.htm

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4. März 2025

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