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Das Office for Product Safety and Standards (Amt für Produktsicherheit und -normen) hat im Januar 2011 einen Leitfaden zu den Spielzeugsicherheitsvorschriften 2011 herausgegeben. Der Leitfaden hilft Herstellern zu verstehen, wie sie die Vorschriften einhalten, um Produkte in Großbritannien auf den Markt zu bringen.
Die Verordnung legt die wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Spielzeug fest, das für die Verwendung als Spielzeug durch Kinder unter 14 Jahren konzipiert oder vorgesehen ist.
Die Verordnungen enthalten:
- Allgemeine Sicherheitsanforderungen wie etwa die Sicherheit des Spielzeugs selbst und seiner chemischen Bestandteile, falls vorhanden, allgemeine Anforderungen an bestimmte Altersgruppen, Anforderungen an die Warnkennzeichnung, Anforderungen an das Etikett und die Bedienungsanleitung
- besondere Sicherheitsanforderungen beispielsweise zu Gefahren im Zusammenhang mit physikalischen/mechanischen Eigenschaften, Entflammbarkeit, chemischen Eigenschaften, elektrischen Eigenschaften, Hygieneanforderungen und Radioaktivität.
Das britische Ministerium für Wirtschaft, Energie und Industriestrategie (BEIS) hat eine Liste von Normen veröffentlicht, die dazu beitragen, die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen der Verordnung durch Produkte sicherzustellen. Die Liste besteht aus europäischen Normen und enthält die folgenden elf Referenzen:
1. EN 71-1:2014+A1:2018 Sicherheit von Spielzeug – Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften
2. EN 71-2:2011+A1:2014 Sicherheit von Spielzeug – Teil 2: Entflammbarkeit
3. EN 71-3:2019 Sicherheit von Spielzeug – Teil 3: Migration bestimmter Elemente
4. EN 71-4:2013 Sicherheit von Spielzeug - Teil 4: Experimentierkästen für Chemie und verwandte Aktivitäten
5. EN 71-5:2015 Sicherheit von Spielzeug - Teil 5: Chemisches Spielzeug (Sets) außer Experimentierkästen
6. EN 71-7:2014+A2:2018 Sicherheit von Spielzeug – Teil 7: Fingerfarben – Anforderungen und Prüfverfahren
Hinweis: Für das zugelassene Konservierungsmittel Climbazol (Eintrag 22 in Tabelle B.1 des Anhangs B dieser Norm) gilt die Konformitätsvermutung bis zu einer maximal zulässigen Konzentration von 0,2 % (nicht: 0,5 %). Dies basiert auf dem „ADDENDUM zur Stellungnahme zu Climbazol (P64) Ref. SCCS/1506/13“ des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS), das nach Veröffentlichung der Norm vom CEN verabschiedet wurde.
7. EN 71-8:2018 Sicherheit von Spielzeug – Teil 8: Aktivitätsspielzeug für den Hausgebrauch
8. EN 71-12:2013 Sicherheit von Spielzeug - Teil 12: N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe
9. EN 71-13:2014 Sicherheit von Spielzeug – Teil 13: Brettspiele zum Riechen, Kosmetiksets und Spiele zum Schmecken
10. EN 71-14:2018 Sicherheit von Spielzeug – Teil 14: Trampoline für den Hausgebrauch
11. EN 62115:2005/A11:2012/AC:2013 Elektrisches Spielzeug – Sicherheit
Den vollständigen Text der Bekanntmachung finden Sie werden auf dieser Seite erläutert.
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